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Landesspezifische Vorgaben

 GrundsätzlichesSpielhalleSportwettenGastronomie
 Die Schulungen sind durch einer in der Suchthilfe in Baden-Württemberg tätigen Einrichtung bestmöglich mit Einbeziehung der örtlichen Beratungsstellen oder Schulungsanbieter in Kooperation mit o.g. Suchthilfeeinrichtungen (§ 7 Abs. 2 LGlüG) durchzuführen.

Basisschulung
2 x 7 Stunden
Max. 15 Person
teilweise mit E-Learning (max. 4 h) möglich

Wiederholungsschulung
alle 3 Jahre
1 x 8 Stunden  oder 2 x 4 Stunden

Personenkreis
Personen mit Kontakt zu den Spielern, sowie Vorgesetzte und bestmöglich die Unternehmensleitung

Basisschulung
2 x 7 Stunden
Max. 15 Person
teilweise mit E-Learning (max. 4 h) möglich

Wiederholungsschulung
alle 3 Jahre
1 x 8 Stunden  oder 2 x 4 Stunden

Personenkreis
Personen mit Kontakt zu den Spielern, sowie Vorgesetzte und bestmöglich die Unternehmensleitung

Schulung des Personals gem. § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr.3 GlüStV 2021
 GrundsätzlichesSpielhalleSportwettenGastronomie
 

Schulung nur durch unabhängigen Dienstleister. Schulungsinhalte nach dem Rahmenkonzept zur Erstellung von Sozialkonzepten für Spielhallen (IMS-Rahmenkonzept, Stand vom 30.09.2021).

Besondere Schulung und Sachkundenachweis (mit Prüfung) für Betreiber v. Verbundspielhalle

Einzel- und Verbundspielhalle
Basisschulung
Mindest. 8 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten (6 h plus Pause)
Personal innerhalb von 6 Monaten (wenn innerhalb von 3 Monaten eine interne Schulung erfolgt ist / auch bei Verbund)

Wiederholungsschulung (Basisschulung)
alle 2 Jahre

Verbundspielhallen
Besondere Schulung für das Personal
gem. § 29 Abs. 4 GlüStV 2021 i.V.m. Art. 15 Abs. 3 Satz 1 Buchst. d AGGlüStV
Mindest. 4 Unterrichtseinheiten innerhalb von 3 Monaten nach Dienstantritt (siehe Rahmenkonzept IMS 30.06.21.2021)

Wiederholungsschulung (besondere Schulung)
alle 2 Jahre

Sachkundenachweis für  Betreiber
gem. § 29 Abs. 4 GlüStV 2021 i.V.m. Art. 15 Abs. 3 Satz 1 Buchst. c AGGlüStV
Mindest. 4 Unterrichtseinheiten (siehe RahmenKonzept IMS 30.06.21.2021)

Schulung des Personals gem. Art. 7 Abs. 4 AGGlüStV Bayern in Verb.m. § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr.3 GlüStV 2021

Basisschulung
Mindest. 8 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten (6 h plus Pause)

Wiederholungsschulung (Basisschulung)
alle 2 Jahre (Empfehlung)

Schulung des Personals gem. § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr.3 GlüStV 2021
 GrundsätzlichesSpielhalleSportwettenGastronomie
 Berlin Schulung durch Berliner Senatsverwaltung zertifizierte Einrichtung § 3 Abs. 2 SpielhgV BE und § 3 Abs. 1, §§ 4 + 5 WettVSchulV BE Personal: Berlin

Modul A (Personal)
§ 3 Abs. 2 SpielhgV
6 Zeitstunden ohne Pausen
vor Tätigkeitsaufnahme bzw. Konzessionsbeantragung
Personenkreis
Betreibe*Innen, leitendes Personal, beaufsichtigende Personen, Personal
max. 15 Personen

Modul B (rechtlicher Teil)
§ 3 Abs. 2 SpielhgV
5 Zeitstunden
vor Tätigkeitsaufnahme bzw. Konzessionsbeantragung
Personenkreis
Betreibe*Innen, leitendes Personal, beaufsichtigende Personen
max. 15 Personen

Wiederholungsschulung (Modul A und B)
alle 2 Jahre  (6 h ohne Pause)

Modul A
§ 3 Abs. 1, §§ 4 + 5 WettVSchulV BE
6 Zeitstunden ohne Pausen
vor Tätigkeitsaufnahme bzw. Konzessionsbeantragung
Personenkreis
Betreibe*Innen, leitendes Personal, beaufsichtigende Personen, Personal
max. 15 Personen

Modul B (rechtlicher Teil)
§ 3 Abs. 1, §§ 4 + 5 WettVSchulV BE
5 Zeitstunden
vor Tätigkeitsaufnahme bzw. Konzessionsbeantragung
Personenkreis
Betreibe*Innen, leitendes Personal, beaufsichtigende Personen
max. 15 Personen

Wiederholungsschulung (Modul A und B)
alle 2 Jahre  (6 h ohne Pause)

Schulung des Personals gem. § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr.3 GlüStV 2021

 GrundsätzlichesSpielhalleSportwettenGastronomie
 Anerkannter Schulungsanbieter / Anerkennungsvoraussetzungen für Schulungsangebote gemäß § 3 Spielhallensozialkonzeptverordnung

Basisschulung
8 Zeitstunden mit Abschlusskolloquium

Wiederholung
mit mindestens 4 Zeitstunden

Personenkreis
nur Aufsichtspersonal (§ 5 BbgSpielhG)
max. 15 Personen

Basisschulung
Schulung des Personals gem. § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr.3 GlüStV 2021
Schulung des Personals gem. § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr.3 GlüStV 2021
 GrundsätzlichesSpielhalleSportwettenGastronomie
 Spielhalle
Eine fachkundige Schulung setzt voraus, dass die schulenden Personen über Erfahrungen im Suchtbereich verfügen.
Sportwette
Anerkannter Schulungsanbieter (§ 5b Abs. 4 BremGlüG)

Basisschulung
1 Tag Schulung ist zu dokumentieren, z. B. durch das Schulungsprogramm nebst Teilnahmebestätigung. (gem. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 BremSpielhG)

Wiederholungsschulung (Basisschulung)
alle 2 Jahre (Empfehlung)

Erstschulung
vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit
4 Unterrichtsstunden
Präsenzunterrichts oder  ELearning möglich

Umfassende Schulung
spätestens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit 
8 Unterrichtsstunden
davon mind. 4 U.-Std. mündlich in Form von Präsenz, ansonsten alternative Lehrmethoden möglich

Wiederholungsschulung
im Abstand von 2 Jahren  (alle zwei Jahre für Personal von Verbundspielhallen)
Nur in Verbindung einer Teilnahmebescheinigung der vorangegangenen umfassenden Schulung gültig!
4 Unterrichtsstundenmündlich in Form eines Präsenzunterrichts;  ELearning möglich

Personenkreis
alle Aufsichtspersonal und deren Vorgesetzte

Die Mitarbeitenden müssen vor Dienstantritt eine Präventionsschulung absolviert haben. Das Land Rheinland-Pfalz bietet Ihnen hier 2 Möglichkeiten:
Variante 1:
Vor Dienstantritt durchläuft das Personal eine 4-stündige Erstschulung.
Innerhalb von 6 Monaten nach Dienstantritt nehmen die Mitarbeitenden an dieser umfassenden Schulung über 8 Unterrichtsstunden teil.
Alle 3 Jahre wird das Wissen in einer 4-stündigen Wiederholungsschulung aufgefrischt. (Nur in Verbindung einer Teilnahmebescheinigung der vorangegangenen umfassenden Schulung gültig!)

Variante 2:
Vor Dienstantritt nehmen die Mitarbeitenden an dieser umfassenden Schulung über 8 Unterrichtsstunden teil.
Alle 3 Jahre wird das Wissen in einer 4-stündigen Wiederholungsschulung aufgefrischt. (Nur in Verbindung einer Teilnahmebescheinigung der vorangegangenen umfassenden Schulung gültig!)Erstschul.: 4 Unterrichtsstunden Umfassende Schulung: 8 U.-h Davon mindesten 4 U.-h Präsenz Wiederholungsschulung: 4 U.-h Alle 3 Jahre Wiederholung Lernzielkontrolle mit Bewertung (mit > 50% richtige Antworten), jedoch nicht bei Erstschulung Personenkreis: Beschäftigte mit Spielerkontakt und Vorgesetzte, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit Umfassende Schulung ersetzt Erstschulung. (gem. § 5b BremGlüG)

Schulung des Personals gem. § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr.3 GlüStV 2021
 GrundsätzlichesSpielhalleSportwettenGastronomie
 Durchführung durch anerkannte Schulungsanbieter gem. § 4 der HmbSpielSchuVO Anerkannte Schulungsanbieter gem. § 3 Satz 2 HmbSportwSchuVO

Kleiner Sachkundenachweis
gem. § 4 der HmbSpielSchuVO
Anerkannte Schulungsanbieter gem. § 3 Satz 2 HmbSportwSchuVO
8 Zeitstunden
Erfolgskontrolle ohne Bewertung
Max.15 Personen

Großer Sachkundenachweis für leitende Mitarbeitende
11 Stunden inklusive 3 Stunden Rechtlicher Teil Erfolgskontrolle ohne Bewertung
Max.15 Personen

Wiederholungschulungen (Modul A und B)
erste Wiederh. nach 3 Jahren, danach alle 5 Jahre

Kleiner Sachkundenachweis
gem. § 4 der HmbSpielSchuVO
Anerkannte Schulungsanbieter gem. § 3 Satz 2 HmbSportwSchuVO
8 Zeitstunden
Erfolgskontrolle ohne Bewertung
Max.15 Personen

Großer Sachkundenachweis für leitende Mitarbeitende
11 Stunden inklusive 3 Stunden Rechtlicher Teil Erfolgskontrolle ohne Bewertung
Max.15 Personen

Wiederholungschulungen (Modul A und B)
erste Wiederh. nach 3 Jahren, danach alle 5 Jahre

Schulung des Personals gem. § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr.3 GlüStV 2021
 GrundsätzlichesSpielhalleSportwettenGastronomie
 Schulung durch öffentlich geförderte Suchthilfeeinrichtungen bzw. HLS: 5,5 Stunden inkl. Pause/n: Personal 8,5 Stunden inkl. Pause/n : Spielerschutzbeauftragte (mit zusätzlichem Modul: Ansprache)

Basisschulung
6 Zeitstunden
max. 15 Pers.
Anmeldung innerh. 14 Tage und geschult innerh. 3 Monate (§ 3 Abs. 1 SpielhG HE)

Wiederholungschulung
alle 2 Jahre (Empfehlung)

Personenkreis
Betreiber/in sowie das eingesetzte Personal lassen sich in der Früherkennung und im Umgang mit problematischem und pathologischem Spielverhalten schulen (§ 10 Abs. 8 Nr. 5 HGlüG / 01.01.2020)

Basisschulung
6 Zeitstunden
max. 15 Pers.
Anmeldung innerh. 14 Tage und geschult innerh. 3 Monate (§ 3 Abs. 1 SpielhG HE)

Wiederholungschulung
alle 2 Jahre (Empfehlung)

Personenkreis
Betreiber/in sowie das eingesetzte Personal lassen sich in der Früherkennung und im Umgang mit problematischem und pathologischem Spielverhalten schulen (§ 10 Abs. 8 Nr. 5 HGlüG / 01.01.2020)

Schulung des Personals gem. § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr.3 GlüStV 2021
 GrundsätzlichesSpielhalleSportwettenGastronomie
 

Die Schulungen sind durch Personen durchzuführen, die über entsprechendes Fachwissen und Erfahrungen in der Glücksspielsuchtprävention verfügen und sind frei zu wählen.

Sachkundenachweis nach § 21 Abs.2 Nr. 2 und Besondere Schulung nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 GlüStV AG M-V in Verb.m. §§ 2 und 3 VerbSphVO M-V (01.10.2021) nur durch die Landesfachstelle für Glücksspielsucht M-V.

Basisschulung
6 Zeitstunden
max. 15 Pers.
Anmeldung innerh. 14 Tage und geschult innerh. 3 Monate (§ 3 Abs. 1 SpielhG HE)

Wiederholungschulung (Basisschulung)
alle 2 Jahre (Empfehlung)

Personenkreis
Betreiber/in sowie das eingesetzte Personal lassen sich in der Früherkennung und im Umgang mit problematischem und pathologischem Spielverhalten schulen gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 2d GlüStVAG M-V. Keine bloße Weitervermittlung der Schulungsinhalte durch das Personal des Antragstellers oder den Antragssteller selbst
Zu schulen sind: Veranstalter, Vermittler, Geschäftsführer, Führungskräfte, Servicekräfte

Basisschulung
Schulung des Personals gem. § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr.3 GlüStV 2021 in Verb. m. § 5 Abs. 1 Nr. 3 GlüStVAG M-V

Keine bloße Weitervermittlung der Schulungsinhalte durch das Personal des Antragstellers oder den Antragssteller selbst
Zu schulen sind: Veranstalter, Vermittler, Geschäftsführer, Führungskräfte, Servicekräfte

Einweisung
mindestens 2 Stunden
Schulungsinhalte wie bei Spielhalle 
 GrundsätzlichesSpielhalleSportwettenGastronomie
 Spielhalle: Übergangsfrist bis 31.03.2023 mit Verweis auf § 18 Abs. 2 Sätze 1 und 3 NSpielhG. Danach können Erlaubnisse nach § 2 NSpielhG bis zum 31.03.2023 auch noch erteilt werden, wenn im Antragsverfahren kein Zertifikat nach § 4 (inklusive Schulungsnachweis) und kein Sachkundenachweis nach § 7 Abs. 9 NSpielhG vorgelegt werden.Schulungen durch die IHK
Schulung innerhalb des Zertifizierungsvorganges nur bei der IHK zu absolvieren (Übergangsfrist bis 31.03.2022), bis dahin kann Schulung auch noch durch andere Schulungsanbieter durchgeführt werden bis IHK eigene Schulungsangebote hat

Basisschulung
6 Zeitstunden ohne Pausen

Wiederholungsschulung (Basisschulung)
Alle 2 Jahre

Personenkreis
maximal 15 TN (Als Richtwert)
seit dem  01.07.2021 Erlaubnisinhaber, Mitarbeiter mit Spielerkontakt, Beauftragte, Umsetzungsverantwortliche und Aufsichtspersonal (laufendes Anerkennungsverfahren)

Schulung des Personals gem. § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr.3 GlüStV 2021
 GrundsätzlichesSpielhalleSportwettenGastronomie
 Der Schulungsträger muss durch das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes NRW zugelassen sein. Besondere Schulung, 3 h Sachkundenachweis durch IHK

Modul A (Personal: Ansprache)
6 Zeitstunden
Erfolgskontrolle

Modul B (Leitung: Sozialkonzept)
6 Zeitstunden
Erfolgskontrolle

Wiederholungschulungen (Modul A und B)
erste Wiederholung nach 2 Jahren danach alle 3 Jahre

gem. § 16 Abs. 2 Nr. 2d AG GlüStV NRW i.V.m. § 6 des GlüStV)

Modul A (Personal: Ansprache)
6 Zeitstunden
Erfolgskontrolle

Modul B (Leitung: Sozialkonzept)
6 Zeitstunden
Erfolgskontrolle

Wiederholungschulungen (Modul A und B):
Wiederholung alle 2 Jahre

gem. § 6 GlüStV i. Verb. m. AnVerVO NRW nebst Anlage 1: Konkretisierungen zum Sozialkonzept für Annahme- und Wettvermittlungsstellen in Nordrhein-Westfalen (§ 10 Absatz 3 Satz 2 AnVerVO NRW)

Schulung des Personals gem. § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr.3 GlüStV 2021
 GrundsätzlichesSpielhalleSportwettenGastronomie
 Schulung durch anerkannte Schulungsanbieter nach § 5a LGlüG (durch ADD) Spielhallen, Gaststätten, Pferdewettvermittler mit Geldspielgeräten, Lottoannahmestellen u. Wettvermittlungsstellen

Erstschulung
vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit
4 Unterrichtsstunden
Präsenzunterrichts oder  ELearning möglich

Umfassende Schulung (auch als Sachkundenachweis für Betreiber:innen von Verbundspielhallen)
spätestens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit 
8 Unterrichtsstunden
davon mind. 4 U.-Std. mündlich in Form von Präsenz, ansonsten alternative Lehrmethoden möglich

Wiederholungsschulung
im Abstand von drei Jahren  (alle zwei Jahre für Personal von Verbundspielhallen)
Nur in Verbindung einer Teilnahmebescheinigung der vorangegangenen umfassenden Schulung gültig!
4 Unterrichtsstundenmündlich in Form eines Präsenzunterrichts;  ELearning möglich

Bemerkungen: Umfassende Schulung ersetzt Erstschulung / max. 20 Personen Lernzielkontrolle mit Bewertung (Zertifikat nur mit mehr als 50% richtigen Antworten) Personenkreis: Aufsichtspersonal und deren Vorgesetzte

Die Mitarbeitenden müssen vor Dienstantritt eine Präventionsschulung absolviert haben. Das Land Rheinland-Pfalz bietet Ihnen hier 2 Möglichkeiten:
Variante 1:
Vor Dienstantritt durchläuft das Personal eine 4-stündige Erstschulung.
Innerhalb von 6 Monaten nach Dienstantritt nehmen die Mitarbeitenden an dieser umfassenden Schulung über 8 Unterrichtsstunden teil.
Alle 3 Jahre wird das Wissen in einer 4-stündigen Wiederholungsschulung aufgefrischt. (Nur in Verbindung einer Teilnahmebescheinigung der vorangegangenen umfassenden Schulung gültig!)

Variante 2:
Vor Dienstantritt nehmen die Mitarbeitenden an dieser umfassenden Schulung über 8 Unterrichtsstunden teil.
Alle 3 Jahre wird das Wissen in einer 4-stündigen Wiederholungsschulung aufgefrischt. (Nur in Verbindung einer Teilnahmebescheinigung der vorangegangenen umfassenden Schulung gültig!)

Erstschulung
vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit
4 Unterrichtsstunden
Präsenzunterrichts oder  ELearning möglich

Umfassende Schulung (auch als Sachkundenachweis für Betreiber:innen von Verbundspielhallen)
spätestens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit 
8 Unterrichtsstunden
davon mind. 4 U.-Std. mündlich in Form von Präsenz, ansonsten alternative Lehrmethoden möglich

Wiederholungsschulung
im Abstand von drei Jahren  (alle zwei Jahre für Personal von Verbundspielhallen)
Nur in Verbindung einer Teilnahmebescheinigung der vorangegangenen umfassenden Schulung gültig!
4 Unterrichtsstundenmündlich in Form eines Präsenzunterrichts;  ELearning möglich

Bemerkungen: Umfassende Schulung ersetzt Erstschulung / max. 20 Personen Lernzielkontrolle mit Bewertung (Zertifikat nur mit mehr als 50% richtigen Antworten) Personenkreis: Aufsichtspersonal und deren Vorgesetzte

Die Mitarbeitenden müssen vor Dienstantritt eine Präventionsschulung absolviert haben. Das Land Rheinland-Pfalz bietet Ihnen hier 2 Möglichkeiten:
Variante 1:
Vor Dienstantritt durchläuft das Personal eine 4-stündige Erstschulung.
Innerhalb von 6 Monaten nach Dienstantritt nehmen die Mitarbeitenden an dieser umfassenden Schulung über 8 Unterrichtsstunden teil.
Alle 3 Jahre wird das Wissen in einer 4-stündigen Wiederholungsschulung aufgefrischt. (Nur in Verbindung einer Teilnahmebescheinigung der vorangegangenen umfassenden Schulung gültig!)

Variante 2:
Vor Dienstantritt nehmen die Mitarbeitenden an dieser umfassenden Schulung über 8 Unterrichtsstunden teil.
Alle 3 Jahre wird das Wissen in einer 4-stündigen Wiederholungsschulung aufgefrischt. (Nur in Verbindung einer Teilnahmebescheinigung der vorangegangenen umfassenden Schulung gültig!)

Erstschulung
vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit
4 Unterrichtsstunden
Präsenzunterrichts oder  ELearning möglich

Umfassende Schulung (auch als Sachkundenachweis für Betreiber:innen von Verbundspielhallen)
spätestens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit 
8 Unterrichtsstunden
davon mind. 4 U.-Std. mündlich in Form von Präsenz, ansonsten alternative Lehrmethoden möglich

Wiederholungsschulung
im Abstand von drei Jahren  (alle zwei Jahre für Personal von Verbundspielhallen)
Nur in Verbindung einer Teilnahmebescheinigung der vorangegangenen umfassenden Schulung gültig!
4 Unterrichtsstundenmündlich in Form eines Präsenzunterrichts;  ELearning möglich

Bemerkungen: Umfassende Schulung ersetzt Erstschulung / max. 20 Personen Lernzielkontrolle mit Bewertung (Zertifikat nur mit mehr als 50% richtigen Antworten) Personenkreis: Aufsichtspersonal und deren Vorgesetzte

Die Mitarbeitenden müssen vor Dienstantritt eine Präventionsschulung absolviert haben. Das Land Rheinland-Pfalz bietet Ihnen hier 2 Möglichkeiten:
Variante 1:
Vor Dienstantritt durchläuft das Personal eine 4-stündige Erstschulung.
Innerhalb von 6 Monaten nach Dienstantritt nehmen die Mitarbeitenden an dieser umfassenden Schulung über 8 Unterrichtsstunden teil.
Alle 3 Jahre wird das Wissen in einer 4-stündigen Wiederholungsschulung aufgefrischt. (Nur in Verbindung einer Teilnahmebescheinigung der vorangegangenen umfassenden Schulung gültig!)

Variante 2:
Vor Dienstantritt nehmen die Mitarbeitenden an dieser umfassenden Schulung über 8 Unterrichtsstunden teil.
Alle 3 Jahre wird das Wissen in einer 4-stündigen Wiederholungsschulung aufgefrischt. (Nur in Verbindung einer Teilnahmebescheinigung der vorangegangenen umfassenden Schulung gültig!)

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 Die Schulung muss durch eine öffentlich anerkannte Einrichtung erfolgen. Auch durch Einrichtungen anderer Bundesländer. (Derzeit externe Schulungsanbieter nur mit Rheinland-Pfalz-Anerkennung, jedoch ohne E-Learning)

Basisschulung
6 Zeitstunden
max. 15 Pers.

Wiederholungschulung
alle 2 Jahre (Empfehlung)

Schulung des Personals gem. § 6 GlüStV und Nr. 1 c) der Vorgaben des Anhangs „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“ In Verbindung mit § 5 Abs. 2 SSpielhG und Absatz 2 c Richtlinien zur Ausführung des SSpielHG (2013)

Basisschulung
6 Zeitstunden
max. 15 Pers.

Wiederholungschulung
alle 2 Jahre (Empfehlung)

§ 12 Abs. 3 Satz 4 AG GlüStV-Saar: Der gewerbliche Spielvermittler verpflichtet sich, sich selbst und das sonstige Personal im Hinblick auf die notwendigen Fachkenntnisse für eine gewerbliche Spielvermittlung schulen zu lassen.

Schulung des Personals gem. § 6 GlüStV und Nr. 1 c) der Vorgaben des Anhangs „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“
 GrundsätzlichesSpielhalleSportwettenGastronomie
 

Schulung durch eine sächsische oder externe in der Suchthilfe tätigen Einrichtung.

Zu schulen sind: Spielhallen, Sportwettvermittler Anbieter von gewerblichen Automatenspielen in Gaststätten (Schank- und Speisewirtschaften und Beherbergungsbetriebe), Pferdewettvermittler

Dozentinnen und Dozenten externer Schulungseinrichtungen müssen suchtpräventives Fachwissen und Erfahrungen im Bereich der Aus- bzw. Fortbildung sowie der Suchthilfe haben und gut über die Angebote der Suchthilfe allgemein und speziell in Sachsen informiert sein. Sie könnten zur Schulung regionale Partner der Suchthilfe einbeziehen. Inhouse-Schulungen von Glücksspielanbietern sind grundsätzlich nicht ausreichend. Ein Zertifizierungsverfahren mit Nachweis der Fachkunde zur Durchführung von Schulungen gibt es in Sachsen nicht. Multiplikator:innenschulungen und Modelle des E-Learning sind ausgeschlossen. Die Schulungen sollten als Präsenzunterricht erfolgen und mit einer Lernzielkontrolle abschließen. Die Teilnahme an der Schulung ist durch einen Beleg des Anbieters nachzuweisen und der Landesdirektion Sachsen unverzüglich vorzulegen. Die Schulungsnachweise sind auch vor Ort in der Glücksspielstätte vorzuhalten.

Basisschulung
Schulung erfolgt vor Aufnahme der Tätigkeit, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Arbeitsbeginn.
mindestens 6 Stunden

Wiederholungsschulung (Basisschulung)
alle 3 Jahre
Die “Auffrischungsschulungen” können als alternative Schulung auf 4 UE verkürzt werden.

Personenkreis
Alle Personen, die in Kontakt zu den Spielern tätig sind, sowie deren Vorgesetzte (leitendes Personal) und je nach Organisationsstruktur die Unternehmensleitung müssen geschult werden. 

Basisschulung
Schulung erfolgt vor Aufnahme der Tätigkeit, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Arbeitsbeginn.
mindestens 6 Stunden

Wiederholungsschulung (Basisschulung)
alle 3 Jahre
Die “Auffrischungsschulungen” können als alternative Schulung auf 4 UE verkürzt werden.

Personenkreis
Alle Personen, die in Kontakt zu den Spielern tätig sind, sowie deren Vorgesetzte (leitendes Personal) und je nach Organisationsstruktur die Unternehmensleitung müssen geschult werden. 

Basisschulung
Schulung erfolgt vor Aufnahme der Tätigkeit, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Arbeitsbeginn.
mindestens 6 Stunden

Wiederholungsschulung (Basisschulung)
alle 3 Jahre
Die “Auffrischungsschulungen” können als alternative Schulung auf 4 UE verkürzt werden.

Personenkreis
Alle Personen, die in Kontakt zu den Spielern tätig sind, sowie deren Vorgesetzte (leitendes Personal) und je nach Organisationsstruktur die Unternehmensleitung müssen geschult werden. 

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 „Gemeinsame Empfehlungen der Landeskoordinationsstelle Glücksspielsucht Sachsen-Anhalt und der Landesstelle für Suchtfragen im Land Sachsen-Anhalt für die Schulungen der Servicemitarbeiter von Spielhallen“ Für den Themenbereich Suchtprävention sollen Dozentinnen und Dozenten eingesetzt werden, die über entsprechendes Fachwissen verfügen. Über die notwendige Sachkunde hinaus sollen Erfahrungen im Bereich der Ausbzw. Fortbildung vorhanden sein.

Basisschulung
gemäß § 3 Satz 2 Nr. 3 SpielhG LSA
8 Zeitstunden
inklusive Lernzielkontrolle ohne Bewertung
14 Tage nach Einstellung angemeldet
nach 3 Monaten geschult
Schulungscurriculum im Sozialkonzept

Wiederholungsschulung (Basisschulung)
alle 3 Jahre
Schulungscurriculum im Sozialkonzept

Keine Multiplikator*Innenschulung und E-Learning

Schulung des Personals gem. § 6 GlüStV und Nr. 1 c) der Vorgaben des Anhangs „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“ in Verb. m. § 4 Abs. 2 Nr. 2d GlüG LSASchulung des Personals gem. § 6 GlüStV und Nr. 1 c) der Vorgaben des Anhangs „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“
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Die Schulungsanbieter müssen qualifiziert und vom Ministerium für Soziales, Gesundheit anerkannt sein. Es dürfen nur Dozenten eingesetzt werden, die über suchtspezifische Qualifikationen verfügen.

Sportwette: Derzeitige Praxis: Unternehmen nutzen Schulungskonzepte von Schulungsanbietern. Unternehmen können aber auch eigenes Konzept entwickeln und stellen diese mittels Curriculum im Berichtwesen die Schulungen dar.

Basisschulung (Erstschulung)
6 Zeitstunden zuzüglich Pausen
Leistungsnachweis (Test)

Wiederholungsschulung (Nachschulung)
alle 3 Jahre
8 Zeitstunden zuzüglich Pausen

Personenkreis
Gemäß § 5 Abs. 1 Spielhallengesetz Schulungsverpflichtung für Sozialkonzeptverantwortliche und -beauftragte, Servicemitarbeiter und Servicemitarbeiterinnen (gesamte Personal, das mit Glücksspielenden in Kontakt kommt).
Eine Tätigkeit in der Spielhalle ist ausschließlich geschultem Personal gestattet.

§ 13 SVVO SH (01.05.2020): Der Veranstalter erstellt ein Schulungsangebot, mit dem der Vermittler sowie das gesamte mit der Vermittlung von Sportwetten betraute Personal der Wettvermittlungsstelle vor Aufnahme ihrer Tätigkeit hinsichtlich der Pflichten im Rahmen der Wettvermittlung unterwiesen werden. Die Schulungen sind zu dokumentieren und in Abständen von zwei Jahren zu wiederholen.Schulung des Personals gem. § 6 GlüStV und Nr. 1 c) der Vorgaben des Anhangs „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“
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Suchtrelevante Schulungsinhalte werden von Personen vermittelt, die mit dem Suchthilfesystem und der –struktur vertraut sind und praktische Erfahrungen in diesem Arbeitsfeld vorweisen können.

Bei Anwendung des Thüringer Mustersozialkonzeptes für Spielhallen und Gastronomie Schulung nur durch IHK – ansonsten durch im Soko aufgeführte/n Schulungsanbieter Schulung gem. § 4 Abs. 5 Nr. 4 ThürSpielhallenG / § 5 Abs. 3 ThürGlüG

Basisschulung
Innerhalb eines halben Jahres nach Dienstantritt Trennung von Mitarbeitern mit und ohne Leitungsfunktionen
1 Tag
max. 15 Personen

Wiederholungsschulung
alle 3 Jahre

Kein online/E-Learning-Angebot u. Multiplikator*Innenschulung

Das eingesetzte Personal ist in der Früherkennung problematischen Spielverhaltens zu schulen. Die entsprechenden Maßnahmen sind der Erlaubnisbehörde mit Antragstellung nachzuweisen. (§ 5 Abs. 3 ThürGlüG)Mustersozialkonzept Innerhalb eines halben Jahres nach Dienstantritt Kein online/E-Learning-Angebot u. Multiplikator*Innenschulung Schulungskonzept ins SoKo / Schulungsdauer sollte 1 Tag nicht überschreiten, Max. 15 Personen / unter 12 Pers. abweichende Schulungszeit / Nachschulung alle 3 Jahre (Wiederauffrischung und Spielerschutzumsetzung)