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Die Schulungen sind durch einer in der Suchthilfe in Baden-Württemberg tätigen Einrichtung bestmöglich mit Einbeziehung der örtlichen Beratungsstellen oder Schulungsanbieter in Kooperation mit o.g. Suchthilfeeinrichtungen (§ 7 Abs. 2 LGlüG) durchzuführen. | Basisschulung Wiederholungsschulung Personenkreis | Basisschulung Wiederholungsschulung Personenkreis | Schulung des Personals gem. § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr.3 GlüStV 2021 |
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Schulung nur durch unabhängigen Dienstleister. Schulungsinhalte nach dem Rahmenkonzept zur Erstellung von Sozialkonzepten für Spielhallen (IMS-Rahmenkonzept, Stand vom 30.09.2021). Besondere Schulung und Sachkundenachweis (mit Prüfung) für Betreiber v. Verbundspielhalle | Einzel- und Verbundspielhalle Wiederholungsschulung (Basisschulung) Verbundspielhallen Wiederholungsschulung (besondere Schulung) Sachkundenachweis für Betreiber | Schulung des Personals gem. Art. 7 Abs. 4 AGGlüStV Bayern in Verb.m. § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr.3 GlüStV 2021 Basisschulung Wiederholungsschulung (Basisschulung) | Schulung des Personals gem. § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr.3 GlüStV 2021 |
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Berlin Schulung durch Berliner Senatsverwaltung zertifizierte Einrichtung § 3 Abs. 2 SpielhgV BE und § 3 Abs. 1, §§ 4 + 5 WettVSchulV BE Personal: Berlin | Modul A (Personal) Modul B (rechtlicher Teil) Wiederholungsschulung (Modul A und B) | Modul A Modul B (rechtlicher Teil) Wiederholungsschulung (Modul A und B) | Schulung des Personals gem. § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr.3 GlüStV 2021 |
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Anerkannter Schulungsanbieter / Anerkennungsvoraussetzungen für Schulungsangebote gemäß § 3 Spielhallensozialkonzeptverordnung | Basisschulung Wiederholung Personenkreis | Basisschulung Schulung des Personals gem. § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr.3 GlüStV 2021 | Schulung des Personals gem. § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr.3 GlüStV 2021 |
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Spielhalle Eine fachkundige Schulung setzt voraus, dass die schulenden Personen über Erfahrungen im Suchtbereich verfügen. Sportwette Anerkannter Schulungsanbieter (§ 5b Abs. 4 BremGlüG) | Basisschulung Wiederholungsschulung (Basisschulung) | Erstschulung Umfassende Schulung Wiederholungsschulung Personenkreis Die Mitarbeitenden müssen vor Dienstantritt eine Präventionsschulung absolviert haben. Das Land Rheinland-Pfalz bietet Ihnen hier 2 Möglichkeiten: Variante 2: | Schulung des Personals gem. § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr.3 GlüStV 2021 |
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Durchführung durch anerkannte Schulungsanbieter gem. § 4 der HmbSpielSchuVO Anerkannte Schulungsanbieter gem. § 3 Satz 2 HmbSportwSchuVO | Kleiner Sachkundenachweis Großer Sachkundenachweis für leitende Mitarbeitende Wiederholungschulungen (Modul A und B) | Kleiner Sachkundenachweis Großer Sachkundenachweis für leitende Mitarbeitende Wiederholungschulungen (Modul A und B) | Schulung des Personals gem. § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr.3 GlüStV 2021 |
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Schulung durch öffentlich geförderte Suchthilfeeinrichtungen bzw. HLS: 5,5 Stunden inkl. Pause/n: Personal 8,5 Stunden inkl. Pause/n : Spielerschutzbeauftragte (mit zusätzlichem Modul: Ansprache) | Basisschulung Wiederholungschulung Personenkreis | Basisschulung Wiederholungschulung Personenkreis | Schulung des Personals gem. § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr.3 GlüStV 2021 |
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Die Schulungen sind durch Personen durchzuführen, die über entsprechendes Fachwissen und Erfahrungen in der Glücksspielsuchtprävention verfügen und sind frei zu wählen. Sachkundenachweis nach § 21 Abs.2 Nr. 2 und Besondere Schulung nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 GlüStV AG M-V in Verb.m. §§ 2 und 3 VerbSphVO M-V (01.10.2021) nur durch die Landesfachstelle für Glücksspielsucht M-V. | Basisschulung Wiederholungschulung (Basisschulung) Personenkreis | Basisschulung Keine bloße Weitervermittlung der Schulungsinhalte durch das Personal des Antragstellers oder den Antragssteller selbst | Einweisung mindestens 2 Stunden Schulungsinhalte wie bei Spielhalle |
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Spielhalle: Übergangsfrist bis 31.03.2023 mit Verweis auf § 18 Abs. 2 Sätze 1 und 3 NSpielhG. Danach können Erlaubnisse nach § 2 NSpielhG bis zum 31.03.2023 auch noch erteilt werden, wenn im Antragsverfahren kein Zertifikat nach § 4 (inklusive Schulungsnachweis) und kein Sachkundenachweis nach § 7 Abs. 9 NSpielhG vorgelegt werden. | Schulungen durch die IHK Schulung innerhalb des Zertifizierungsvorganges nur bei der IHK zu absolvieren (Übergangsfrist bis 31.03.2022), bis dahin kann Schulung auch noch durch andere Schulungsanbieter durchgeführt werden bis IHK eigene Schulungsangebote hat | Basisschulung Wiederholungsschulung (Basisschulung) Personenkreis | Schulung des Personals gem. § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr.3 GlüStV 2021 |
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Der Schulungsträger muss durch das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes NRW zugelassen sein. Besondere Schulung, 3 h Sachkundenachweis durch IHK | Modul A (Personal: Ansprache) Modul B (Leitung: Sozialkonzept) Wiederholungschulungen (Modul A und B) gem. § 16 Abs. 2 Nr. 2d AG GlüStV NRW i.V.m. § 6 des GlüStV) | Modul A (Personal: Ansprache) Modul B (Leitung: Sozialkonzept) Wiederholungschulungen (Modul A und B): gem. § 6 GlüStV i. Verb. m. AnVerVO NRW nebst Anlage 1: Konkretisierungen zum Sozialkonzept für Annahme- und Wettvermittlungsstellen in Nordrhein-Westfalen (§ 10 Absatz 3 Satz 2 AnVerVO NRW) | Schulung des Personals gem. § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr.3 GlüStV 2021 |
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Schulung durch anerkannte Schulungsanbieter nach § 5a LGlüG (durch ADD) Spielhallen, Gaststätten, Pferdewettvermittler mit Geldspielgeräten, Lottoannahmestellen u. Wettvermittlungsstellen | Erstschulung Umfassende Schulung (auch als Sachkundenachweis für Betreiber:innen von Verbundspielhallen) Wiederholungsschulung Bemerkungen: Umfassende Schulung ersetzt Erstschulung / max. 20 Personen Lernzielkontrolle mit Bewertung (Zertifikat nur mit mehr als 50% richtigen Antworten) Personenkreis: Aufsichtspersonal und deren Vorgesetzte Die Mitarbeitenden müssen vor Dienstantritt eine Präventionsschulung absolviert haben. Das Land Rheinland-Pfalz bietet Ihnen hier 2 Möglichkeiten: Variante 2: | Erstschulung Umfassende Schulung (auch als Sachkundenachweis für Betreiber:innen von Verbundspielhallen) Wiederholungsschulung Bemerkungen: Umfassende Schulung ersetzt Erstschulung / max. 20 Personen Lernzielkontrolle mit Bewertung (Zertifikat nur mit mehr als 50% richtigen Antworten) Personenkreis: Aufsichtspersonal und deren Vorgesetzte Die Mitarbeitenden müssen vor Dienstantritt eine Präventionsschulung absolviert haben. Das Land Rheinland-Pfalz bietet Ihnen hier 2 Möglichkeiten: Variante 2: | Erstschulung Umfassende Schulung (auch als Sachkundenachweis für Betreiber:innen von Verbundspielhallen) Wiederholungsschulung Bemerkungen: Umfassende Schulung ersetzt Erstschulung / max. 20 Personen Lernzielkontrolle mit Bewertung (Zertifikat nur mit mehr als 50% richtigen Antworten) Personenkreis: Aufsichtspersonal und deren Vorgesetzte Die Mitarbeitenden müssen vor Dienstantritt eine Präventionsschulung absolviert haben. Das Land Rheinland-Pfalz bietet Ihnen hier 2 Möglichkeiten: Variante 2: |
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Die Schulung muss durch eine öffentlich anerkannte Einrichtung erfolgen. Auch durch Einrichtungen anderer Bundesländer. (Derzeit externe Schulungsanbieter nur mit Rheinland-Pfalz-Anerkennung, jedoch ohne E-Learning) | Basisschulung Wiederholungschulung Schulung des Personals gem. § 6 GlüStV und Nr. 1 c) der Vorgaben des Anhangs „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“ In Verbindung mit § 5 Abs. 2 SSpielhG und Absatz 2 c Richtlinien zur Ausführung des SSpielHG (2013) | Basisschulung Wiederholungschulung § 12 Abs. 3 Satz 4 AG GlüStV-Saar: Der gewerbliche Spielvermittler verpflichtet sich, sich selbst und das sonstige Personal im Hinblick auf die notwendigen Fachkenntnisse für eine gewerbliche Spielvermittlung schulen zu lassen. | Schulung des Personals gem. § 6 GlüStV und Nr. 1 c) der Vorgaben des Anhangs „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“ |
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Schulung durch eine sächsische oder externe in der Suchthilfe tätigen Einrichtung. Zu schulen sind: Spielhallen, Sportwettvermittler Anbieter von gewerblichen Automatenspielen in Gaststätten (Schank- und Speisewirtschaften und Beherbergungsbetriebe), Pferdewettvermittler Dozentinnen und Dozenten externer Schulungseinrichtungen müssen suchtpräventives Fachwissen und Erfahrungen im Bereich der Aus- bzw. Fortbildung sowie der Suchthilfe haben und gut über die Angebote der Suchthilfe allgemein und speziell in Sachsen informiert sein. Sie könnten zur Schulung regionale Partner der Suchthilfe einbeziehen. Inhouse-Schulungen von Glücksspielanbietern sind grundsätzlich nicht ausreichend. Ein Zertifizierungsverfahren mit Nachweis der Fachkunde zur Durchführung von Schulungen gibt es in Sachsen nicht. Multiplikator:innenschulungen und Modelle des E-Learning sind ausgeschlossen. Die Schulungen sollten als Präsenzunterricht erfolgen und mit einer Lernzielkontrolle abschließen. Die Teilnahme an der Schulung ist durch einen Beleg des Anbieters nachzuweisen und der Landesdirektion Sachsen unverzüglich vorzulegen. Die Schulungsnachweise sind auch vor Ort in der Glücksspielstätte vorzuhalten. | Basisschulung Wiederholungsschulung (Basisschulung) Personenkreis | Basisschulung Wiederholungsschulung (Basisschulung) Personenkreis | Basisschulung Wiederholungsschulung (Basisschulung) Personenkreis |
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„Gemeinsame Empfehlungen der Landeskoordinationsstelle Glücksspielsucht Sachsen-Anhalt und der Landesstelle für Suchtfragen im Land Sachsen-Anhalt für die Schulungen der Servicemitarbeiter von Spielhallen“ Für den Themenbereich Suchtprävention sollen Dozentinnen und Dozenten eingesetzt werden, die über entsprechendes Fachwissen verfügen. Über die notwendige Sachkunde hinaus sollen Erfahrungen im Bereich der Ausbzw. Fortbildung vorhanden sein. | Basisschulung Wiederholungsschulung (Basisschulung) Keine Multiplikator*Innenschulung und E-Learning | Schulung des Personals gem. § 6 GlüStV und Nr. 1 c) der Vorgaben des Anhangs „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“ in Verb. m. § 4 Abs. 2 Nr. 2d GlüG LSA | Schulung des Personals gem. § 6 GlüStV und Nr. 1 c) der Vorgaben des Anhangs „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“ |
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Die Schulungsanbieter müssen qualifiziert und vom Ministerium für Soziales, Gesundheit anerkannt sein. Es dürfen nur Dozenten eingesetzt werden, die über suchtspezifische Qualifikationen verfügen. Sportwette: Derzeitige Praxis: Unternehmen nutzen Schulungskonzepte von Schulungsanbietern. Unternehmen können aber auch eigenes Konzept entwickeln und stellen diese mittels Curriculum im Berichtwesen die Schulungen dar. | Basisschulung (Erstschulung) Wiederholungsschulung (Nachschulung) Personenkreis | § 13 SVVO SH (01.05.2020): Der Veranstalter erstellt ein Schulungsangebot, mit dem der Vermittler sowie das gesamte mit der Vermittlung von Sportwetten betraute Personal der Wettvermittlungsstelle vor Aufnahme ihrer Tätigkeit hinsichtlich der Pflichten im Rahmen der Wettvermittlung unterwiesen werden. Die Schulungen sind zu dokumentieren und in Abständen von zwei Jahren zu wiederholen. | Schulung des Personals gem. § 6 GlüStV und Nr. 1 c) der Vorgaben des Anhangs „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“ |
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Suchtrelevante Schulungsinhalte werden von Personen vermittelt, die mit dem Suchthilfesystem und der –struktur vertraut sind und praktische Erfahrungen in diesem Arbeitsfeld vorweisen können. Bei Anwendung des Thüringer Mustersozialkonzeptes für Spielhallen und Gastronomie Schulung nur durch IHK – ansonsten durch im Soko aufgeführte/n Schulungsanbieter Schulung gem. § 4 Abs. 5 Nr. 4 ThürSpielhallenG / § 5 Abs. 3 ThürGlüG | Basisschulung Wiederholungsschulung Kein online/E-Learning-Angebot u. Multiplikator*Innenschulung | Das eingesetzte Personal ist in der Früherkennung problematischen Spielverhaltens zu schulen. Die entsprechenden Maßnahmen sind der Erlaubnisbehörde mit Antragstellung nachzuweisen. (§ 5 Abs. 3 ThürGlüG) | Mustersozialkonzept Innerhalb eines halben Jahres nach Dienstantritt Kein online/E-Learning-Angebot u. Multiplikator*Innenschulung Schulungskonzept ins SoKo / Schulungsdauer sollte 1 Tag nicht überschreiten, Max. 15 Personen / unter 12 Pers. abweichende Schulungszeit / Nachschulung alle 3 Jahre (Wiederauffrischung und Spielerschutzumsetzung) |